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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Kunden gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.

2. Die Übertragung und Einweisung in die Arbeit, für die unsere Mitarbeiter entliehen sind, obliegt dem Kunden. Er hat gegenüber dem Mitarbeiter Weisungsbefugnis, ihn zu beaufsichtigen und seine Arbeit zu überwachen. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Mitarbeiter und dem Kunden wird hierdurch nicht begründet. Verbotswidrige Abwerbung (§ 1 UWG, § 826 BGB) verpflichtet zum Schadensersatz. Eine Überlassung unserer Mitarbeiter an Dritte ist ausgeschlossen.

3. Soweit erforderlich, ist es uns überlassen, während der Laufzeit des Vertrages unsere Mitarbeiter auszutauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.

4. Sind einer oder mehrere der genannten Mitarbeiter an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert, ohne dass der Personaldienstleister dies zu vertreten hat (z. B. durch Krankheit, Unfall oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses), so wird der Personaldienstleister für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei. Steht fest, dass das Arbeitshindernis nicht vor Ablauf des geplanten Einsatzes enden wird, sind der Personaldienstleister ebenso wie der Kunde berechtigt, den Vertrag durch Teilkündigung auf die übrigen überlassenen Mitarbeiter zu beschränken.
Außergewöhnliche Umstände berechtigen den Personaldienstleister, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen.
Sollte der Kunde von einem Arbeitskampf betroffen sein, ist der Verleiher im Hinblick auf § 11 Abs. 5 AÜG nicht zur Überlassung von Leiharbeitnehmern verpflichtet. Gleiches gilt im Falle der Unmöglichkeit und in Fällen der höheren Gewalt.

5. Bei Arbeitsunfällen der entliehenen Arbeitnehmer ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich gemäß § 193 SGB VII eine Unfallanzeige zu erstellen und dem Personaldienstleister diese zur Weiterleitung an die Verwaltungs – Berufsgenossenschaft zu übersenden. Eine Durchschrift dieser Meldung hat der Kunde seiner Berufsgenossenschaft zuzuleiten.

6. Der Kunde versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Kunden zu beschaffen. Der Kunde verpflichtet sich, außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit dem Personaldienstleister unverzüglich bekannt zu geben. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.
Der Kunde hat die für die jeweilige Tätigkeit des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten, die Mitarbeiter über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung zu unterweisen, den Mitarbeitern die erforderliche persönliche und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und bei der Durchführung von Aufträgen, die zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Unternehmen zusammenfallen, sich mit diesen abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.
Der Kunde ist verpflichtet, die Mitarbeiter einer anstehenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung kostenlos zuzuführen und dem Personaldienstleister hiervon Kenntnis zu geben. Der Kunde räumt dem Personaldienstleister ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Mitarbeiter ein, damit sich der Personaldienstleister von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.
Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der Kunde geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.

7. Der Personaldienstleister steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der von ihm überlassenen Mitarbeiter ein, wobei die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Er haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit der Arbeitnehmer und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen. Er haftet auch nicht für irgendwelche Schäden, die durch die Arbeitnehmer lediglich bei Ausführung ihrer Tätigkeit verursacht werden. Die Haftung des Personaldienstleisters ist gänzlich ausgeschlossen, wenn dem Mitarbeiter die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird.

8. Soweit eine Haftung des Personaldienstleisters gegeben ist, besteht diese nur, soweit der Schaden durch die bestehende Haftpflichtversicherung abgedeckt ist:
Sachschäden bis 1,5 Mio. EUR und Personenschäden bis 3,0 Mio. EUR pauschal je Schadensereignis.

9. Der Kunde hat die Mitarbeiter des Personaldienstleisters in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu überprüfen. Bei berechtigten Beanstandungen hat er nach Rücksprache mit unserer Geschäftsstelle das Recht, den Austausch des Mitarbeiters zu verlangen.

10. Die vereinbarten Stundensätze basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen. Sollten sich diese verändern, behält sich der Personaldienstleister eine entsprechende Angleichung der Stundenverrechnungssätze vor.

11. In den vereinbarten Verrechnungssätzen sind Kosten für die Gestellung von Werkzeugen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen mangels ausdrücklicher und schriftlicher anderweitiger Vereinbarung nicht enthalten. Diese hat der Kunde kostenlos zur Verfügung zu stellen.

12. Der Kunde ist verpflichtet, die Stunden auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die entliehenen Arbeitnehmer zur Verfügung standen. Können die Tätigkeitsnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter des Personaldienstleisters stattdessen zur Bestätigung berechtigt.
Einwände bezüglich von Mitarbeitern bescheinigter Stunden sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich gegenüber dem Personaldienstleister geltend zu machen und nachweisbar zu begründen.

13. Die Rechnungen des Personaldienstleisters werden auf Grund der bestätigten Tätigkeitsnachweise erstellt und sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Der Kunde ist nur zur Aufrechnung mit solchen Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Bei Zahlungsverzug berechnet der Personaldienstleister Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt.

14. Überlassene Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Der Kunde darf ihnen insbesondere auch keine Lohn- oder sonstigen Vergütungsvorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen werden vom Personaldienstleister nicht anerkannt und können keinesfalls verrechnet werden.

15. Soweit der Kunde gegen die ihm nach dem Vertrag oder nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen verstößt, insbesondere für die Gestellung von Schutzausrüstungen sowie für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften nicht sorgt, fällige Rechnungen nicht bezahlt oder ähnliches, ist er dem Personaldienstleister zum Schadensersatz verpflichtet. Das Recht des Personaldienstleisters, in diesen Fällen den Vertrag fristlos zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.

16. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Erding, nach Wahl des Personaldienstleisters auch der allgemeine Gerichtsstand des Kunden, dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren. Auf den vorliegenden Vertrag und seine Durchführung sowie sämtliche sich hieraus ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

17. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der Geschäftsbedingungen im übrigen nicht. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.